2. 2.1. In ihrem Revisionsgesuch machte die Klägerin geltend, die am 30. April 2021 geschlossene Scheidungskonvention basiere nicht auf ihrem freien Willen. Die Klägerin sei im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und die Konvention sei vom Beklagten bzw. von dessen Vertreter erstellt und der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe die Klägerin geäussert, dass sie Angst habe, bedroht werde und daher auch keine gemeinsame Wohnsituation mit dem Beklagten mehr gewollt habe.