2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. 3. Es sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu entscheiden. " -4- 3.2. Mit Eingabe vom 29. September 2023 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: