3. 3.1. Gegen den ihr am 28. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin fristgerecht am 25. August 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Bezirksgericht Lenzburg vom 23. Juni 2023 (OF.2022.79) betreffend Nichtanhandnahme des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 einzutreten.