" 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00, werden der Klägerin auferlegt. Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später von der Klägerin eingefordert werden (Art. 123 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'077.00 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 77.00) zu bezahlen. "