3. Es sei den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Scheidungsfolgen anzusetzen. -3- 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). " 2.2. Mit Eingabe vom 4. November 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs, sofern darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts: