Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2023.37 (OF.2022.79) Art. 39 Entscheid vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Thomas Bosshard, Rechtsanwalt, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Revision Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Im Jahre 2021 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg zwischen den Par- teien das Scheidungsverfahren statt (aaa). Mit Entscheid vom 27. Septem- ber 2021 schied der Gerichtspräsident in Gutheissung ihres gemeinsamen Scheidungsbegehrens die Ehe der Parteien (Dispositiv-Ziffer 1) und erhob in Dispositiv-Ziffer 2 die von den Parteien unterzeichnete Konvention vom 30. April 2021 betreffend die Nebenfolgen zum Urteil. Weiter wurde das BVG-Splitting verfügt (Dispositiv-Ziffer 4). Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts lautete die Konvention – nach Anpassung anlässlich der Ver- handlung vom 27. September 2021 – wie folgt: " 3. Nachehelicher Unterhalt 3.1 Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an den Unterhalt (inkl. Vorsorgeunter- halt) der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Verkauf der ehelichen Liegenschaft, längstens aber bis zum 31.08.2024, monatlich vorschüssig CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3.2 Lebt die Gesuchstellerin während mehr als 6 Monaten ab Rechtskraft der Ehescheidung mir einer anderen erwachsenen Person, mit Ausnahme der gemeinsamen Tochter […] zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die weitere Dauer des Zusammenle- bens im Umfang von CHF 500.00. 3.3. Die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstel- lerin entfällt ganz, wenn die eheähnliche Lebensgemeinschaft ab Rechts- kraft der Ehescheidung länger als 1 Jahr gedauert hat. […] " 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg folgendes Revisionsgesuch: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27.09.2021 (aaa), or- dentliches Verfahren betreffend Ehescheidung, sei revisionsweise aufzu- heben. 2. Es seien die Parteien zur Einigungsverhandlung vorzuladen. 3. Es sei den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Scheidungsfolgen an- zusetzen. -3- 4. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsver- treterin einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). " 2.2. Mit Eingabe vom 4. November 2021 beantragte der Beklagte die kostenfäl- lige Abweisung des Revisionsgesuchs, sofern darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Entscheid vom 23. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 2'000.00, werden der Klägerin auferlegt. Die der Klägerin auferlegten Gerichtskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später von der Klägerin eingefordert werden (Art. 123 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'077.00 (inkl. 7.7 % MWSt von CHF 77.00) zu bezahlen. " 3. 3.1. Gegen den ihr am 28. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin fristgerecht am 25. August 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Bezirksgericht Lenzburg vom 23. Juni 2023 (OF.2022.79) betreffend Nichtanhandnahme des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2022 aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 11. Juli 2022 einzutreten. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und ihr der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts- vertreter beizugeben. 3. Es sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens ausgangsgemäss zu entscheiden. " -4- 3.2. Mit Eingabe vom 29. September 2023 beantragte der Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben (Art. 332 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. In ihrem Revisionsgesuch machte die Klägerin geltend, die am 30. April 2021 geschlossene Scheidungskonvention basiere nicht auf ihrem freien Willen. Die Klägerin sei im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen und die Konvention sei vom Beklagten bzw. von dessen Vertreter erstellt und der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Anlässlich der gerichtlichen Anhörung habe die Klägerin geäussert, dass sie Angst habe, bedroht werde und daher auch keine gemeinsame Wohnsituation mit dem Beklagten mehr gewollt habe. Der Beklagte habe der Klägerin vor der gerichtlichen Anhörung mitgeteilt, dass er im Anschluss an die Anhörung als geschiedener Mann in die Ferien wolle und sie vernichten werde, wenn sie mit der Scheidung nicht einverstanden sei. Aus den Ferien habe der Beklagte der Klägerin erneut damit gedroht, dass er sie und ihre Töchter umbringen werde, solle sie jemandem etwas sagen. Der Beklagte habe sich ausserdem anlässlich der Anhörung direkt neben die Klägerin gesetzt. Diese Nähe sei für die Klägerin unerträglich und überfordernd gewesen. Die Klägerin sei damit im Hinblick auf die Unterzeichnung der Konvention und die gerichtliche Anhörung vom Beklagten massiv unter Druck gesetzt worden. Die Klägerin habe anlässlich der einzelnen Anhörung gegenüber dem Gerichtspräsidenten geäussert, dass sie Angst vor dem Beklagten habe. Die Klägerin habe gemerkt, dass sie keine Hilfe habe erwarten kön- nen und ihren Scheidungswillen danach widerwillig bestätigt. Aufgrund der letzten Drohung des Beklagten habe die Klägerin am 7. Juni 2022 Strafan- zeige eingereicht, weshalb am 16. Juni 2022 eine Besprechung mit ihrer Rechtsanwältin stattgefunden habe. Erst anlässlich dieser Besprechung habe die Klägerin erfahren, dass eine derart abgeschlossene Vereinbarung nicht rechtens sei und angefochten werden könne. -5- 2.2. Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch der Klägerin nicht ein. Zur Be- gründung führte sie aus (angefochtener Entscheid E. 2.2), dem Vorbringen der Klägerin, sie habe erst am 16. Juni 2022 Kenntnis vom Revisionsgrund erhalten und das Revisionsgesuch vom 11. Juli 2022 sei somit fristgerecht erfolgt, sei zu widersprechen. Einerseits dürfe es als allgemein bekannt gel- ten, dass unter Furchterregung erfolgte Willenserklärungen nicht verbind- lich seien. Die Klägerin wohne immerhin gemäss ihren Aussagen in der polizeilichen Einvernahme seit über 25 Jahren in der Schweiz, spreche Deutsch und sei Schweizer Bürgerin. Sie dürfte somit über grundlegende Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung verfügen. Die Klägerin un- terlasse in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sich aufdrängenden Frage, weshalb es ihr im September 2021 nicht zumutbar gewesen sein soll, eine Rechtsanwältin zu kontaktieren, im Juni 2022 hingegen schon. Dem Revisionsgesuch seien keinerlei Äusserungen zum Zeitpunkt der Be- seitigung der behaupteten Furchterregung zu entnehmen, womit völlig un- klar sei, wie sich die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs be- rechnen solle. Immerhin könne festgehalten werden, dass (soweit die Klä- gerin dies so verstanden haben wolle) klarerweise nicht davon ausgegan- gen werden könne, dass die behauptete Furchterregung im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs noch bestanden hätte. Dies mache die Klägerin nicht glaubhaft. Das Gegenteil sei der Fall, zumal den vom Be- klagten eingereichten Einvernahmeprotokollen entnommen werden könne, dass die Klägerin auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch freiwillig mit dem Beklagten unter einem Dach gelebt habe, obwohl die Scheidungs- anhörung, an welcher der Beklagte die Klägerin unter Druck gesetzt haben solle, bereits im September 2021 stattgefunden habe. Dass dieses Zusam- menleben auf Freiwilligkeit beruht habe, bestätige die Klägerin denn auch selbst, indem sie ausführe, der Beklagte habe ihr immer gesagt, dass sie gehen könne, sie dürfe einfach die Kinder nicht mitnehmen. Die Kinder der Parteien seien jedoch im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits volljährig ge- wesen. Die Klägerin führe in dieser Einvernahme zudem selbst aus, dass sie mit der Scheidung einverstanden gewesen sei. Mangels Ausführungen der Klägerin sei davon auszugehen, dass die behauptete (und [vom Be- klagten] bestrittene) Furchterregung spätestens mit Rechtskraft des Ehe- scheidungsurteils am 12. Oktober 2021 weggefallen wäre. Ab diesem Zeit- punkt hätte der Beklagte das nach Darstellung der Klägerin mit den ([vom Beklagten] bestrittenen) Drohungen verfolgte Ziel definitiv erreicht. Damit sei die 90-tägige Frist mit Eingang des Revisionsgesuches am 11. Juli 2022 klarerweise nicht eingehalten und auf das Revisionsgesuch sei nicht einzu- treten. 2.3. Die Klägerin bringt vor (Beschwerde N. 17 ff.), die Vorinstanz habe richtig festgestellt, dass der Beginn der Revisionsfrist mit der Beseitigung der -6- Furcht beginne. Die Vorinstanz habe zu Unrecht und aus nicht nachvoll- ziehbaren Gründen erwogen, die Furchterregung sei spätestens mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 12. Oktober 2021 weggefallen, weil der Beklagte sein verfolgtes Ziel definitiv erreicht habe. Die Vorinstanz habe die Hypothese, es sei zu Drohungen gekommen, aufgenommen, auch wenn sie in Klammern darauf hinweise, dass diese bestritten seien. Es erhelle sich nicht und werde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern das Erreichen des Ziels mit dem Wegfall der Furchterregung im Zusammenhang stehen könne. Hinzu komme, dass es geradezu wider- sprüchlich sei, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Klägerin geltend ma- che, es sei allgemein bekannt, dass unter Furchterregung erfolgte Willens- erklärungen grundsätzlich nicht verbindlich seien und nicht berücksichtigt werde, dass dies in Bezug auf den Beklagten ebenfalls gelten müsse. Setze man voraus, dass dieses Wissen betreffend Unverbindlichkeit der Erklärung nicht nur bei der Klägerin, sondern auch beim Beklagten vorhan- den gewesen sei, könne das blosse Erreichen des Ziels offenkundig nicht zum Wegfall der Furchterregung geführt haben, da die Furchterregung habe aufrecht erhalten bleiben müssen, um die Geltendmachung von Un- verbindlichkeit durch die Klägerin zu verhindern. Die Klägerin habe im Re- visionsbegehren geltend machen lassen, dass aufgrund der letzten Dro- hung des Beklagten aus seinen Ferien, er werde die Klägerin und die Töch- ter umbringen, sollte sie jemandem von der Scheidung erzählen, die Klä- gerin am 7. Juni 2022 Strafanzeige eingereicht habe. Damit sei explizit gel- tend gemacht worden, dass die Furchterregung zu diesem Zeitpunkt eben gerade nicht weggefallen sei. Vielmehr sei dargelegt worden, dass der Be- klagte die Furchterregung mit dieser Drohung aus den Ferien aufrecht- erhalten habe bzw. habe aufrecht erhalten wollen, indem er der Klägerin allerschlimmste Nachteile in Aussicht gestellt habe, um zu verhindern, dass sich die Klägerin zum Zustandekommen der Scheidungskonvention äussere. Die Erwägung der Vorinstanz stehe damit offenkundig im Wider- spruch zur Sachdarstellung der Klägerin. Hinzu komme, dass diesbezüg- lich die Parteibefragung und der Beizug der Strafakten als Beweismittel of- feriert worden sei. Es sei aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch eindeutig verständlich, dass sich die Klägerin in Anbetracht der schweren Drohungen auch gegenüber den Kindern gezwungen gesehen habe, sich an die Polizei zu wenden und dabei ihre Furcht habe überwinden müssen. Weiter habe die Klägerin im Revisionsgesuch ausgeführt, eine Strafan- zeige habe sie aus Angst nie erstattet. Weiter sei darauf hingewiesen wor- den, dass Tochter C._____ wegen des Erlebten nach Q._____ gezogen sei und Tochter D._____ psychisch stark angeschlagen und deshalb nicht mehr arbeitsfähig sei. Ebenfalls nicht zu verfangen vermöge die Erwägung der Vorinstanz, die Klägerin sei mit der Scheidung einverstanden gewesen. Dem sei so. Der Scheidungspunkt habe indessen nichts mit dem Umstand zu tun, dass die Scheidungsvereinbarung sehr zu Ungunsten der Klägerin abgefasst worden und unter massivem Druck zustande gekommen sei. Die -7- Klägerin habe im Revisionsgesuch ausführlich dargelegt, in welchen Punk- ten die Ansprüche der Beschwerdeführerin in der Scheidungskonvention nicht gebührend berücksichtigt worden seien. Die Klägerin habe sich der Scheidung nicht widersetzen wollen, sondern habe sich gerade erhofft, dass es zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes kommen würde, zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht getraut habe, gegen den Beklagten zu opponieren. Dies sei im Revisionsgesuch explizit dargelegt worden. Die Erwägung der Vorinstanz, der gemeinsame Wohnsitz spreche gegen eine bestehende Furcht bei der Klägerin, verfange nicht. Die Um- stände sprächen vielmehr dafür, dass sich die Klägerin in einer für sie äus- serst bedrohlichen erscheinenden und ausweglosen Situation befunden habe. Hinzu komme, dass die Vorinstanz eigens erkannt habe, dass die in der Scheidungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Kläge- rin, die nur 50 % habe arbeiten können und eine Suva-Rente beziehe, völlig ungenügend gewesen seien und insbesondere auch nicht für eine separate Wohnsitznahme gereicht hätten und die Scheidungskonvention daher im Rahmen der Anhörung noch zu Gunsten der Klägerin angepasst worden sei. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz lägen keine konkreten An- haltspunkte dafür vor, dass die 90-tägige Frist mit Eingang des Revisions- gesuchs am 11. Juli 2022 klarerweise nicht eingehalten worden sei. Viel- mehr sei auf die Sachdarstellung im Revisionsgesuch und die dort ange- führten Gründe, weshalb der Fristbeginn frühestens mit der Anzeigeerstat- tung am 7. Juni 2022 ausgelöst worden sein könne, abzustellen. 2.4. Der Beklagte bringt vor (Beschwerdeantwort N. 2.3 ff.), die Klägerin lege nicht dar, inwiefern die Furchterregung zu einem anderen Zeitpunkt weg- gefallen sein solle, noch wie dieser spätere Zeitpunkt die Fristenwahrung hätte beeinflusst haben sollen. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die behaupteten Drohungen nicht existiert hätten. Auch unter der Be- rücksichtigung der angeblichen Drohungen sei die geltend gemachte Furchterregung spätestens am 12. Oktober 2021 weggefallen. Somit habe die Revisionsfrist allerspätestens am 12. Oktober 2021 zu laufen begon- nen. Durch das Unterschreiben der Scheidungskonvention und mit Rechts- kraft der Scheidung sei der Kausalzusammenhang zwischen der Furchter- regung und dem verfolgten Ziel weggefallen. Inwiefern das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe verhindern wollen, dass sie mit jemandem über die Scheidung spreche, sie davon hätte abhalten können, für sich die best- mögliche Konvention auszuhandeln, sei nicht ersichtlich. Es sei auch völlig unklar, was der Ehemann konkret gesagt haben solle. Es obliege der Klä- gerin die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuchs nachzuweisen. Die Klägerin trage für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere habe sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und zu belegen. Die Klägerin komme dieser Pflicht nicht nach. Weiter be- streitet der Beklagte die Drohungen, die er gemäss der Klägerin aus R._____ gemacht haben solle. Er habe nie eine solche Drohung gegenüber -8- der Klägerin und den Töchtern ausgesprochen. Er pflege eine gute Bezie- hung zu seinen Kindern. Der Straftatbestand im laufenden Strafverfahren gegen den Beklagten umfasse "mehrfache Drohung und Nötigung von ca. Mitte Mai 2022 bis 06.06.2022" und decke die von der Klägerin behauptete Furchterregung in Bezug auf die Scheidungskonvention im Jahr 2021 nicht ab. Es sei daher erstellt, dass die Klägerin zum relevanten Zeitpunkt nicht bedroht gewesen sei. Die Klägerin habe ausgesagt, dass der Beklagte zum ersten Mal angeblich konkrete Drohungen Mitte Mai 2022 ausgesprochen habe. Indes müsse sich der geltend gemachte Willensmangel auf die Bil- dung des Willens zur Regelung der Scheidungsnebenfolgen bezogen ha- ben und so intensiv gewesen sein, dass im Rückblick betrachtet, der an der Anhörung verlangte, freie Wille nicht mehr angenommen werden könne. 3. 3.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache ent- schieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan- den sind, ausgeschlossen sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), wenn ein Straf- verfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt werde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO) oder wenn geltend gemacht wird, dass die Kla- geanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirk- sam sind (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich begründet einzu- reichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 3.2. Der gerichtliche Vergleich, wozu eine Scheidungskonvention zu zählen ist, kann wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit angefochten werden. Revisi- onsgrund können Willensmängel nach Art. 23 ff. OR sein, für deren Vorlie- gen der Anfechtende die Beweislast trägt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO) [ZPO-Komm.], 3. Auflage 2016, N. 25 zu Art. 328 ZPO). Zu den Willensmängeln gehört u.a. die Furchterregung (Art. 29 f. OR). Ist ein Vertragsschliessender widerrechtlich durch Furchterregung zum Vertragsschluss genötigt worden, so ist der Vertrag für ihn unverbind- lich (Art. 29 Abs. 1 OR). Widerrechtlichkeit liegt immer dann vor, wenn das in Aussicht gestellte Übel widerrechtlich ist (z.B. Bedrohen von Leben und Gesundheit oder das Androhen einer anderen unerlaubten Handlung oder eines Vertragsbruchs; SCHWENZER, in: Basler Kommentar zum OR [BSK OR], Bd. I, 7. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 29 OR). Die Furcht vor der Geltend- machung eines Rechts kann demgegenüber nur berücksichtigt werden, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt wird, um ihm die Einräumung -9- übermässiger Vorteile abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR; BGE 4A_586/2013). Dabei liegt die Beweislast für die Drohung, deren Widerrechtlichkeit, die Notlage sowie für das offenbare Missverhältnis der Leistungen bei demje- nigen, der sich an den Vertrag nicht halten will (SCHWENZER, BSK OR, a.a.O., N. 16 zu Art. 29 OR; HUGUENIN, BSK OR, a.a.O., N. 24 zu Art. 21 OR). 4. 4.1. Vorliegend umstritten ist einerseits, ob überhaupt ein Revisionsgrund vor- liegt und andererseits, ob die Einreichung des Revisionsgesuchs der Klä- gerin am 11. Juli 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg fristgerecht erfolgt ist. Die Klägerin macht den Revisionsgrund der Furchterregung geltend. Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, beginnt die Revisionsfrist im Zeit- punkt des Wegfalls der Furchterregung zu laufen (Art. 31 Abs. 2 OR), wobei die anfechtende Partei die rechtzeitige Geltendmachung zu beweisen hat (FOUNTOULAKIS, BSK OR, a.a.O., N. 16 zu Art. 31 OR). Es obliegt damit der Klägerin, darzulegen, dass die Einreichung des Revisionsgesuchs fristge- mäss erfolgt ist. Die Klägerin machte geltend, sie habe erst anlässlich der Besprechung mit ihrer Rechtsanwältin am 16. Juni 2022 davon erfahren, dass ein Revisionsgrund vorliege (Revisionsgesuch S. 5 f.). Die Klägerin unterliess es jedoch, darzulegen, zu welchem Zeitpunkt die (bestrittene) Furchterregung durch den Beklagten weggefallen sein soll. Wenn die Klägerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es sei nicht nachzuvoll- ziehen, inwiefern das Erreichen des Ziels (des Beklagten) mit dem Wegfall der Furchterregung in Zusammenhang stehen könne, so ist festzuhalten, dass die Klägerin selbst vorbringt (Revisionsgesuch S. 4), der Beklagte habe der Klägerin vor der gerichtlichen Anhörung gesagt, dass er "im An- schluss an die Anhörung als geschiedener Mann in die Ferien wolle und er sie vernichten werde, wenn sie mit der Scheidung nicht einverstanden sei". Mit der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung am 27. September 2021 bzw. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 12. Oktober 2021 war das angebliche Ziel des Beklagten – Scheidung vor seinen Ferien – erfüllt. Mit ihrem Revisionsgesuch brachte die Klägerin zwar vor, der Beklagte habe ihr aus den Ferien "erneut" damit gedroht, dass er sie und ihre Töchter umbringen werde, sollte sie "jemandem etwas sagen". An ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 7. Juni 2022 erwähnte sie diese angebliche Todes- drohung auf die explizite Frage, ob sie vom Beklagten einmal bedroht wor- den sei, allerdings nicht, sondern nur Drohungen im Juni 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 4. November 2022, S. 5 f., Frage 20 und 25). Ihre allfällige Furcht vor dem Beklagten hinderte sie im Zeitpunkt dieser Einver- nahme nicht daran, bei der Polizei Aussagen gegen den Beklagten bezüg- lich häuslicher Gewalt (bzw. Drohungen) zu machen. Es ist nicht plausibel, dass sie die Todesdrohungen nicht nur gegen sich, sondern auch ihre - 10 - Töchter, welche rund 8 Monate zuvor erfolgt sein sollen, der Polizei bei dieser Gelegenheit verschwiegen hätte, wenn sie effektiv stattgefunden hätten. Auf einen Beizug der gesamten Strafakten und eine Befragung der Klägerin sowie ihrer Tochter im Revisionsverfahren durfte die Vorinstanz entgegen der von der Klägerin mit der Beschwerde (N. 40 ff.) vorgebrach- ten Ansicht verzichten, da diese Beweismittel am vorliegenden Beweiser- gebnis nichts hätten ändern können. Selbst wenn die Klägerin die Schei- dungsvereinbarung wie behauptet nur aus Furcht vor dem Beklagten un- terschrieben hätte (wobei sie allerdings auch die angebliche Drohung vor der Anhörung im Scheidungsverfahren in ihrer polizeilichen Einvernahme unerwähnt liess), ist somit nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht unmittel- bar nach der betreffenden Anhörung oder spätestens nach Rechtskraft der Scheidung hätte an eine Rechtsanwältin wenden und ein Revisionsverfah- ren hätte einleiten können. Die Klägerin hat zudem zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 7. Juni 2022 (und soweit ersichtlich bis heute) noch gemeinsam mit dem Beklagten in der ehelichen Liegenschaft in S._____ gewohnt (vgl. ihre Einvernahme). Weshalb es ihr zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, sich mit ei- ner Vorsprache bei der Polizei gegen die häusliche Gewalt (bzw. Drohun- gen) des Klägers zu wehren und kurz darauf am 16. Juni 2022 sich mit ihrer Rechtsanwältin zu besprechen, welche daraufhin das Revisionsgesuch einreichte, eine Kontaktnahme zu einer Anwältin unmittelbar nach der an- geblich erzwungenen Unterzeichnung der Scheidungskonvention bzw. nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils ihr demgegenüber nicht mög- lich gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. 4.2. Das Vorbringen der Klägerin (Beschwerde N. 36), die Vorinstanz habe [an- lässlich der Scheidung] selbst erkannt, dass die in der Scheidungsverein- barung festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Klägerin völlig ungenügend gewesen seien, und die Scheidungskonvention daher angepasst, wobei die Seltenheit solcher Anpassungen gerichtsnotorisch sei, ist nicht stichhaltig. Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Wil- len und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Eine Korrektur der Vereinbarung lässt nicht darauf schliessen, dass diese unter Furchterregung zustande gekommen ist. Wenn die Klägerin zum Zeit- punkt des Abschlusses der Scheidungskonvention der Ansicht gewesen wäre, dass diese unangemessen sei, so hätte sie sich bereits damals an einen Rechtsbeistand wenden und sich beraten lassen können bzw. sie hätte ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 27. September 2021 er- greifen können. - 11 - 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass gemäss der Beweislage entsprechend der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine allfällige, der Einleitung eines Revisionsverfahrens entgegenstehende Furchterre- gung spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils wegge- fallen ist und die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs (bei Annahme eines Revisionsgrunds) damit spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat. Die Einreichung des Revisionsgesuchs am 11. Juli 2022 ist damit verspätet erfolgt und die Vorinstanz ist zu Recht nicht darauf einge- treten. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 800.00 (Art. 96 ZPO i.V. m. §§ 3 Abs. 1, 10 und 11 Abs. 1 VKD) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu er- setzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 80.00 sowie der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 1'056.00 festzusetzen (= [Fr. 1'500.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 80.00] x 1.077). 7. 7.1. Die Klägerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, sei- ne finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 E. 2). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nach- gekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 E. 3.2). Tat- sachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Ver- weisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um ab- zuklären, ob sich daraus zu Gunsten einer der Parteien irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 E. 2.6.1). Daran ändert auch die Untersuchungsma- xime nichts. - 12 - 7.2. Die Klägerin macht im Beschwerdeverfahren ihre Mittellosigkeit nicht glaubhaft. Es fehlen Behauptungen und Belege zur finanziellen Situation und zu ihrem Vermögen. Lediglich die Behauptung, die Klägerin sei nicht in der Lage, für das Honorar ihres Rechtsbeistands aufzukommen, was sich bereits aus dem Scheidungsurteil ergebe, genügt nicht, um die Mittel- losigkeit der Klägerin glaubhaft zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb und auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'056.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 13 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 28. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer