2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 10'920.00 wird dem Kläger auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem vom Beklagten in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Kläger dem Beklagten Fr. 10'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine zweitinstanzliche Parteienschädigung von Fr. 6'060.30 (inkl. MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)