2. Die Entscheidgebühr von Fr. 10'920.00 sowie die Auslagen für das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung, Lausanne, vom 6. Oktober 2022 werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 21'184.05 zu bezahlen. 1.2. Für die Festsetzung der Höhe der Kosten für das Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 2022 (vgl. vorstehende Ziffer 1.1./2.) wird das Verfahren an das Bezirksgericht Bremgarten zurückgewiesen.