(§ 6 Abs. 2 AnwT), und einem Zuschlag von insgesamt 25 % für weitere Rechtsschriften (je 10 % für die Stellungnahmen vom 19. Juli 2021 und 16. November 2022, 5 % für die Eingabe vom 10. März 2022; § 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 21'184.05 (= [Fr. 18'590.00 x 1.05 + Fr. 150.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. April 2023 vollständig aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt erkannt: - 15 - 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.