7.3. Die anwaltliche Grundentschädigung beläuft sich bei besagtem Streitwert auf Fr. 18'590.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Ausgehend davon ist die vom Kläger dem Beklagten zweitinstanzlich zu bezahlende Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 50 % nach § 7 Abs. 2 AnwT (auf prozessuale Problematik beschränkte Thematik) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 6'060. 30 (= [Fr. 18'590.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen.