7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Den (vor ihr unter den Parteien noch streitigen) Streitwert hat die Vorinstanz auf Fr. 190'000.00 festgelegt, was vom Beklagten nun in der Berufung (S. 3 Rz. 3) akzeptiert wird.