während des Schlichtungsverfahrens mangels einer gültigen Vollmacht nicht gehörig vertreten. Damit unterblieb eine Aussprache zwischen den (damaligen) Parteien, die den eigentlichen Zweck des Schlichtungverfahrens darstellt (BGE 149 III E. 3.1.3). Dies konnte nicht geheilt werden, weswegen die C._____ ausgestellte Klagebewilligung wegen Säumnis als ungültig zu qualifizieren ist. Es fehlt somit für die vor Vorinstanz angehobene Klage an der Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung, weshalb auf die Klage in Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht einzutreten ist. - 14 -