Nach Art. 206 Abs. 1 ZPO gilt das Schlichtungsgesuch bei Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine klagende Partei, die nach Art. 204 Abs. 3 ZPO von der Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (so C._____ wegen ihres ausländischen Wohnsitzes), als säumig, wenn der an der Schlichtungsverhandlung erscheinende Vertreter nicht gehörig bevollmächtigt ist (BGE 149 III 12 E. 3.2.1 und 140 III 70 E. 4.4; BGE 4A_429/2018). Wie vorstehend ausgeführt, war C._____ während des Schlichtungsverfahrens mangels einer gültigen Vollmacht nicht gehörig vertreten.