49) zugesteht. Da der Kläger auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichtet hat (vgl. dessen Eingabe vom 13. September 2023), besteht kein Grund, dies zu prüfen, zumal und insoweit keine offensichtlich falsche Tatsachenfeststellung und/oder rechtliche Beurteilung gegeben ist (vgl. vorstehende E. 2.1) und hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen eine Untersuchungsmaxime eigener Art gilt, wonach nur den einem Eintreten entgegenstehenden Umständen nachzugehen ist (vgl. vorstehende E. 4).