55] des von der Vorinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholten Gutachtens) (angefochtener Entscheid E. 2.3), - die von C._____ 2016 D._____ erteilte Vollmacht sei nicht gültig gewesen, weil C._____ bei der Unterzeichnung seit Jahren an Demenz gelitten habe, ohne dass für besagten Zeitpunkt ein luzides Intervall nachgewiesen sei (vgl. wiederum Art. 414-1 CC) (angefochtener Entscheid E. 3.4) und - die von C._____ dem Kläger erteilte und mit Spezialvollmachten kombinierte Generalvollmacht sei zwar gültig, weil keine Hinweise für eine die Handlungsfähigkeit von C.