- C._____ sei sowohl während des Schlichtungsverfahrens als auch bei Klageeinreichung vor Vorinstanz zufolge Demenz im Endstadium prozessunfähig gewesen (vgl. Art. 414-1 CC, wonach man, um eine rechtswirksame Handlung vorzunehmen, geistig gesund sein muss und wer – betreffend eine handlungsfähige, d.h. nicht unter Schutzmassnahme gestellte Person – das Gegenteil behauptet, dafür beweispflichtig ist, vgl. S. 12 [insbesondere Fn. 55] des von der Vorinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholten Gutachtens) (angefochtener Entscheid E. 2.3), - die von C._____ 2016 D.