Schliesslich sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn die Beklagte die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreite. Das Gericht habe alsdann im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirke. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere Art. 59 in Verbindung mit Art. 209, Art. 204, Art. 206 Abs. 1 ZPO sowie Art. 5 Abs. 1 BV verletzt, als sie von der Heilung der Mängel ausgegangen und auf die Klage eingetreten sei (Berufung S. 10 ff.).