Amtes wegen abzuklären. Deshalb hätte die Vorinstanz, bevor sie den Standpunkt habe einnehmen können, der Beklagte habe sich in der Schlichtungsverhandlung nicht auf die Mängel berufen und es sei deshalb ein normaler Schlichtungsversuch durchgeführt worden, die Parteien befragen müssen, dies umso mehr, als das Argument der Vorinstanz, der Beklagte habe sich nicht auf die Mängel berufen, überraschend sei. Schliesslich sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn die Beklagte die Gültigkeit der Klagebewilligung erst im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreite.