und die ungültige Bevollmächtigung der vermeintlichen Vertreter gewesen sei, liege auf der Hand. Zweitens verlange die Vorinstanz vom Beklagten etwas Unmögliches, wenn sie ihm die Behauptungs- und Beweislast dafür auferlege, dass er sich bereits im Schlichtungsverfahren auf die Mängel berufen habe, weil das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO vertraulich und es den Parteien deshalb verboten sei, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens gemachte Ausführungen später zu verwenden. Drittens habe das Gericht die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 60 ZPO von - 12 -