Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kenntnis von der allfälligen Prozessunfähigkeit und der nicht gehörigen Bevollmächtigung gehabt habe, sei in mehrerlei Hinsicht falsch, beruhten auf einer falschen Feststellung des Sachverhalts und verletzten Bundesrecht: Erstens ergebe sich aus der Klagebewilligung, dass der Beklagte bereits bei der Schlichtungsverhandlung einen Antrag auf Nichteintreten gestellt habe; dass der Grund dafür die mangelnde Prozessfähigkeit von C._____ und die ungültige Bevollmächtigung der vermeintlichen Vertreter gewesen sei, liege auf der Hand.