lende Vergleichsbereitschaft der Parteien (die Vergleichsbereitschaft von C._____ sei nicht einmal bekannt). Entsprechend hätte die Vorinstanz auch bei Qualifikation der vorliegenden Mängel als geringfügig die Klagebewilligung als ungültig qualifizieren müssen und auf die Klage nicht eintreten dürfen. Die Ausführungen der Vorinstanz, der Beklagte habe nicht dargelegt, dass er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kenntnis von der allfälligen Prozessunfähigkeit und der nicht gehörigen Bevollmächtigung gehabt habe, sei in mehrerlei Hinsicht falsch, beruhten auf einer falschen Feststellung des Sachverhalts und verletzten Bundesrecht: