Ergehe ein Nichteintretensentscheid, sei aber eine Wiederholung der Schlichtung insofern möglich, als es dem Kläger unbenommen sei, erneut an die Schlichtungsbehörde zu gelangen. Sehe man über die Tatsache hinweg, dass für Mängel in einem bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren nachträglich keine Heilung mehr möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Heilung von Verfahrensmängeln ganz grundsätzlich nur bei geringfügigen Mängeln möglich sei; sowohl fehlende Prozessunfähigkeit als auch fehlende Bevollmächtigung der Vertreter bei der Schlichtungsverhandlung seien gemäss Rechtsprechung grobe Mängel.