vor oder nicht und auf die Klage sei einzutreten oder nicht. Eine Rückweisung zur Neudurchführung der Schlichtung zwecks Heilung sei in der ZPO nicht angelegt. Da das Schlichtungsverfahren mit der Ausstellung der Klagebewilligung ende, sei eine Heilung von Mängeln im Schlichtungsverfahren nach diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Insbesondere bestehe die Möglichkeit, dass der gesetzliche Vertreter oder die prozessunfähige Partei (diese bei Wiedererlangung der Prozessfähigkeit) den Mangel durch Genehmigung heile, nur, solange das Schlichtungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.