Die Vorinstanz habe zwar richtigerweise festgestellt, dass C._____ im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens nicht urteilsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen sei sowie dass die Anwälte von ihr nicht gehörig bevollmächtigt gewesen seien, sei aber zu Unrecht von einer Heilung dieser Mängel ausgegangen. Die Heilung von Mängeln der Prozessvoraussetzungen sei nur ausnahmsweise und bei geringfügigen Mängeln möglich. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens liege die Prozessvoraussetzung der gültigen Klagebewilligung entweder - 11 -