So habe das Bundesgericht auf die Nichtigkeit von Schlichtungsverhandlungen bzw. die Ungültigkeit von Klagebewilligungen geschlossen, wenn die Schlichtungsbehörde offensichtlich nicht zuständig bzw. die Schlichterin befangen gewesen sei, ebenso wenn die klagende Partei im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung nicht urteilsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen sei. Die Vorinstanz habe zwar richtigerweise festgestellt, dass C._____ im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens nicht urteilsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen sei sowie dass die Anwälte von ihr nicht gehörig bevollmächtigt gewesen seien, sei aber zu Unrecht von einer Heilung dieser Mängel ausgegangen.