Mit Blick auf die Bedeutung des Schlichtungsverfahrens könne es nicht überraschen, dass die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung strenge Anforderungen an die korrekte Durchführung von Schlichtungsverfahren stellten. So habe das Bundesgericht auf die Nichtigkeit von Schlichtungsverhandlungen bzw. die Ungültigkeit von Klagebewilligungen geschlossen, wenn die Schlichtungsbehörde offensichtlich nicht zuständig bzw. die Schlichterin befangen gewesen sei, ebenso wenn die klagende Partei im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung nicht urteilsfähig und damit nicht prozessfähig gewesen sei.