5.4. In seiner Berufung wirft der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 59 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 209, 204 und 206 Abs. 1 ZPO vor. Sinn und Zweck des Schlichtungsverfahrens sei es, die Gerichte zu entlasten und den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihren Streit selbständig, d.h. ohne Entscheid des Richters, zu lösen. Hierzu hätten die Parteien gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Mit Blick auf die Bedeutung des Schlichtungsverfahrens könne es nicht überraschen, dass die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung strenge Anforderungen an die korrekte Durchführung von Schlichtungsverfahren stellten.