Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Mängel in Form der fehlenden Prozessfähigkeit der früheren Klägerin sowie der ungültigen Vollmacht im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens und der Einreichung der Klage durch den Eintritt des Klägers ins Verfahren geheilt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.4). Nach Bejahung auch eines Rechtsschutzinteresses, weil bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen eine positive Leistungsklage vorliege und einer positiven Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse inhärent sei (angefochtener Entscheid E. 5), trat die Vorinstanz auf die Klage ein.