Dies sei vorliegend durch Erteilung der Vollmacht erfolgt, weshalb der Mangel in Bezug auf die Vollmacht im vorliegenden Verfahren geheilt worden sei. Im Übrigen sehe Art. 1998 Abs. 2 Code civile (CC) vor, dass der Vollmachtgeber Handlungen des Vertreters, die über die eigentliche Vertretungsmacht hinausgingen, stillschweigend oder explizit genehmigen könne. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Mängel in Form der fehlenden Prozessfähigkeit der früheren Klägerin sowie der ungültigen Vollmacht im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens und der Einreichung der Klage durch den Eintritt des Klägers ins Verfahren geheilt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4.4).