wobei die nachgereichte Vollmacht die rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlungen bewirke. Auch in Bezug auf diesen Punkt sei es der früheren Klägerin aufgrund ihres Versterbens nicht mehr möglich, die Klageeinreichung durch die Vertreter zu genehmigen. Nachdem die Erben jedoch in den Prozess eintreten könnten und diese in der Folge allfällige negativen Konsequenzen zu tragen hätten, müsse ihnen (hier dem Kläger) zugestanden werden, die Handlungen der Vertreter nachträglich zu genehmigen. Dies sei vorliegend durch Erteilung der Vollmacht erfolgt, weshalb der Mangel in Bezug auf die Vollmacht im vorliegenden Verfahren geheilt worden sei.