Vorliegend seien die früheren Handlungen durch die Vollmachterteilung des Klägers an die Vertreter genehmigt worden, weshalb die Prozessunfähigkeit von C._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht als geheilt anzusehen sei. Sodann stelle sich die Frage, ob auch die fehlende Bevollmächtigung bei Verfahrenseinleitung geheilt werden könne. Bei einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht gelte grundsätzlich das Gleiche wie bei der Prozessunfähigkeit: Unabhängig davon, aus welchem Grund eine Vollmacht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestanden habe, könne jedes rechtserhebliche Verhalten vom Vertretenen genehmigt werden. Dies müsse auch für einen Prozess gelten.