Jedoch könnten die Erben den Prozess gegebenenfalls übernehmen. Nachdem sie durch den Eintritt die Konsequenzen eines abgewiesenen Prozesses zu tragen hätten, sei nicht ersichtlich, weshalb sie die Handlungen der verstorbenen, prozessunfähigen Partei nicht sollten genehmigen können (ob der geltend gemachte materielle Anspruch ebenfalls auf den Erben übergegangen sei, sei allerdings eine Frage des materiellen Anspruchs). Vorliegend seien die früheren Handlungen durch die Vollmachterteilung des Klägers an die Vertreter genehmigt worden, weshalb die Prozessunfähigkeit von C._____ für das Verfahren vor dem Bezirksgericht als geheilt anzusehen sei.