67 Abs. 3 lit. b ZPO) sogar explizit vor, dass der urteilsfähige Handlungsunfähige die Befugnis habe, das Nötige vorzukehren, wobei eine solche Prozesshandlung unter dem Vorbehalt der späteren Genehmigung stehe. Nachdem die frühere Klägerin während des Prozesses verstorben sei, könne keine nachträgliche Genehmigung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgen, geschweige denn eine entsprechende Erwachsenenschutzmassnahme angeordnet werden. Jedoch könnten die Erben den Prozess gegebenenfalls übernehmen.