Die Klagebewilligung sei daher als gültig anzusehen (angefochtener Entschied E. 4.3). Nachdem das erstinstanzliche Verfahren noch durch Klage der früheren Klägerin eingeleitet worden sei, stelle sich zudem die Frage, ob die Prozessunfähigkeit und die nicht gehörige Bevollmächtigung zu Beginn des Verfahrens heilbar seien. Dies sei zu bejahen. Insbesondere durch die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung werde die Unwirksamkeit von Prozesshandlungen einer prozessunfähigen Partei geheilt. Bei Gefahr im Verzug sehe das Gesetz (Art. 67 Abs. 3 lit.