Im Übrigen habe der Beklagte auch hier nicht vorgebracht, dass er anlässlich der Schlichtung auf diesen Umstand hingewiesen habe. Mangels anderweitiger Hinweise werde daher davon ausgegangen, dass ein effektiver Schlichtungsversuch zwischen den Vertretern der früheren Klägerin und dem Beklagten stattgefunden habe, womit dem Zweck der Schlichtung genüge getan worden sei und die Anordnung einer erneuten Schlichtung zu einem prozessualen Leerlauf führen würde. Die Klagebewilligung sei daher als gültig anzusehen (angefochtener Entschied E. 4.3).