zessunfähigkeit der früheren Klägerin und der nicht gehörigen Bevollmächtigung gehabt und darauf hingewiesen habe, weswegen er sich nicht auf effektive Vergleichsgespräche eingelassen habe. Ferner sei relevant, dass sich C._____ von Gesetzes wegen vor der Schlichtungsbehörde habe vertreten lassen können und nicht persönlich habe erscheinen müssen; das Gericht schliesse sich dabei der im Basler Kommentar vertretenen Meinung an, dass in dieser Konstellation die Bevollmächtigung zum Abschluss eines Vergleichs nicht zwingend sei. Im Übrigen habe der Beklagte auch hier nicht vorgebracht, dass er anlässlich der Schlichtung auf diesen Umstand hingewiesen habe.