Zudem würde auch in Bezug auf die nicht gehörige Bevollmächtigung der Vertreter eine Rückweisung ein Leerlauf bedeuten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht ausgeführt habe, dass er bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Kenntnis von einer allfälligen Pro- -9-