Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertige sich dies nicht und würde nur einen prozessualen Leerlauf darstellen, wenn die Schlichtung im Glauben an die Rechtmässigkeit tatsächlich durchgeführt worden sei und entsprechend auch bei erneuter Durchführung der Schlichtung nicht die Chance auf einen Vergleich bestehe. In Bezug auf die Vollmacht teile die Vorinstanz die Ansicht des Beklagten nicht, dass die Vertreter zum Abschluss eines Vergleichs hätten bevollmächtigt sein müssen. Zudem würde auch in Bezug auf die nicht gehörige Bevollmächtigung der Vertreter eine Rückweisung ein Leerlauf bedeuten.