Eine generelle Ermächtigung sei im Übrigen nicht sinnvoll, nachdem auch ein Vertreter mit entsprechender Vollmacht in der Regel mit seiner Mandantschaft Rücksprache nehmen werde, bevor er einem Vergleich zustimme. Liege in Bezug auf das Schlichtungsverfahren ein behebbarer Mangel vor, sei dieses für mangelhaft zu erklären und eine erneute Schlichtung anzuordnen. Insbesondere die Prozessunfähigkeit einer Partei sei ein solcher, behebbarer Mangel, wobei dieser sogar vor einer Rückweisung durch die Genehmigung seitens des gesetzlichen Vertreters geheilt werden könne.