Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten Parteien zur Schlichtungsverhandlung grundsätzlich persönlich erscheinen, doch könnten sich Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem Wohnsitz vertreten lassen (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Gemäss Botschaft müsse zwar eine solche Vertretung immer eine Vollmacht haben, die zum Abschluss eines Vergleichs ermächtige. Dem Gesetzestext könne aber eine solche Verpflichtung nur für Streitigkeiten nach Art. 243 ZPO entnommen werden. Eine generelle Ermächtigung sei im Übrigen nicht sinnvoll, nachdem auch ein Vertreter mit entsprechender Vollmacht in der Regel mit seiner Mandantschaft Rücksprache nehmen werde, bevor er einem Vergleich zustimme.