___ einerseits sowie an sich bis zu deren Tod gültige Generalvollmacht, die aber keine Vollmacht zur Prozessführung mitumfasst habe, anderseits) geheilt werden könnten bzw. geheilt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4). Mit Bezug auf das Schlichtungsverfahren hielt die Vorinstanz dafür, Zweck der Schlichtung sei es, den Parteien die Möglichkeit zu geben, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt zu beenden, und sie damit bis zu einem gewissen Grad vor aussichtslosen oder prozessual falsch eingeleiteten Verfahren zu schützen. Gemäss Art.