Schliesslich prüfte die Vorinstanz nach Massgabe des schweizerischen Rechts (lex fori) (angefochtener Entscheid E. 4.2), ob die festgestellten Mängel (Prozessunfähigkeit von C._____ einerseits sowie an sich bis zu deren Tod gültige Generalvollmacht, die aber keine Vollmacht zur Prozessführung mitumfasst habe, anderseits) geheilt werden könnten bzw. geheilt worden seien (angefochtener Entscheid E. 4).