einzig in Bezug auf alle Besteuerungen und Abgaben werde erwähnt, dass Einsprachen erhoben und vor jeder rechtsprechenden Instanz Klage erhoben werden könne. Nachdem eine Vollmacht eng auszulegen sei, könne das vorliegende Verfahren nicht unter diesen Teil der Vollmacht subsumiert werden. Da somit die Generalvollmacht den Kläger nicht dazu berechtigt habe, den vorliegenden Prozess einzuleiten, müsse nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Vollmacht den Kläger dazu berechtigt habe, Subvollmachten zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.5). -8-