weshalb an sich davon auszugehen sei, dass die Vollmacht trotz Wegfalls der Handlungsfähigkeit aufgrund einer kognitiven Störung weiterhin bis zu ihrem Tod gültig gewesen sei. Bei der dem Kläger erteilten Generalvollmacht handle es sich um eine kombinierte Vollmacht: Auf eine typische Generalvollmacht zu Beginn folgten einige genauer beschriebene Aufgaben, welche daher als Spezialvollmachten bezeichnet werden könnten. Diesen Spezialvollmachten sei jedoch keine Ermächtigung zur Führung von Prozessen zu entnehmen; einzig in Bezug auf alle Besteuerungen und Abgaben werde erwähnt, dass Einsprachen erhoben und vor jeder rechtsprechenden Instanz Klage erhoben werden könne.