126 Abs. 1 IPRG und entgegen dem Beklagten nicht nach Art. 126 Abs. 2 IPRG zu bestimmen sei und vorliegend französisches Recht zur Anwendung gelange, weil der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Generalvollmacht durch C._____ im Februar 2008 als Beauftragter seinen Wohnsitz und damit mutmasslich auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt habe (Art. 117 Abs. 1, 2 und 3 lit. c IPRG); am engsten Zusammenhang der Bevollmächtigung mit dem französischen Recht hätte selbst ein Wohnsitzwechsel des Klägers in die Schweiz nichts geändert (angefochtener Entscheid E. 3.2). Nachdem C._____ mindestens seit 2010 an Demenz gelitten habe, wäre es am Kläger gelegen darzutun, dass C.___