Klägerin während der ganzen Dauer des vorliegenden Prozesses (Schlichtung und erstinstanzliches Verfahren) nicht prozessfähig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 2). Alsdann verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer gültigen Vollmacht sowohl für das Schlichtungs- als auch das erstinstanzliche Verfahren (angefochtener Entscheid E. 3). Sie folgte dabei an sich der klägerischen Auffassung, dass das auf die Frage der Gültigkeit der Bevollmächtigung anwendbare Recht nach Art. 126 Abs. 1 IPRG und entgegen dem Beklagten nicht nach Art.