Aufgrund der zeitlichen Nähe des Todes zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens (inkl. Schlichtungsverhandlung) sei auch ohne weitere Beweiserhebungen klar erstellt, dass C._____ in diesem Zeitpunkt auch nach dem gemäss Art. 35 IPRG auf die Frage der Prozessfähigkeit anwendbaren Recht nicht mehr handlungs- und daher auch nicht mehr prozessfähig gewesen sei. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass C._____ noch luzide Momente gehabt habe. Da ihm dies nicht gelungen sei, sei festzustellen, dass die frühere -7-