_ bestanden habe, nicht abschliessend geklärt seien, sei aufgrund der Ausführungen des Beklagten sowie eines Schreibens des französischen Anwalts vom 16. Juli 2018 (Klageantwortbeilage 2) und mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger davon auszugehen, dass die Diagnose spätestens im Jahr 2010 gestellt worden sei. C._____ habe somit bis zu ihrem Tod seit mindestens acht Jahren an Alzheimer gelitten. Aufgrund der zeitlichen Nähe des Todes zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens (inkl. Schlichtungsverhandlung) sei auch ohne weitere Beweiserhebungen klar erstellt, dass C._____ in diesem Zeitpunkt auch nach dem gemäss Art.