5.3. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dafürgehalten, ausweislich der Akten habe C._____ an Alzheimer gelitten und sei im Januar 2019 gestorben. Obwohl der Zeitpunkt der Diagnose, der Verlauf der Krankheit sowie der Zeitpunkt, bis zu dem noch eine vollständige Handlungsfähigkeit von C._____ bestanden habe, nicht abschliessend geklärt seien, sei aufgrund der Ausführungen des Beklagten sowie eines Schreibens des französischen Anwalts vom 16. Juli 2018 (Klageantwortbeilage 2) und mangels substantiierter Bestreitung durch den Kläger davon auszugehen, dass die Diagnose spätestens im Jahr 2010 gestellt worden sei.