31 und 43; vgl. die beschränkte Replik, act. 95 Rz. 60, wo der Kläger geltend machte, dass entgegen beklagtischer Auffassung sich das auf rechtsgeschäftliche Vollmachten anwendbare Recht nach Art. 126 Abs. 1 IPRG und nicht nach Art. 126 Abs. 2 IPRG richte, sodass auch insoweit französisches Recht zur Anwendung gelange). Die Anwesenheit eines vollmachtlosen Stellvertreters an der Schlichtungsverhandlung vermöge den Anforderungen von Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen, weil ansonsten der Zweck des Schlichtungsverfahrens, eine persönliche und vorbehaltlose Aussprache unter den Parteien zu ermöglichen, vereitelt würde (Klageantwort, act. 51 Rz. 44 mit Hinweis auf BGE 4A_387/2013 E. 4.4).